Grundsätzlich sind Verträge nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei für die AVB besondere Auslegungsregeln zu beachten sind, insbesondere die Ungewöhnlichkeits- und Unklarheitsregel (BGE 132 V 149). Im Versicherungsrecht im Speziellen gilt als primäre Auslegungsmethode ebenfalls das Vertrauensprinzip, jedoch unter besonderer Berücksichtigung der versicherungstechnischen Gesichtspunkte, der sozialen Dimension von Versicherungsverträgen im Massengeschäft, des Sinneszusammenhanges unter Berücksichtigung der Art der Versicherungsdeckung und der systematischen Gliederung innerhalb des Vertragstextes.