Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den Bedingungen des zwischen seiner früheren Arbeitgeberin, der F. AG, und der Kranken- und Unfallversicherung X. abgeschlossenen Kollektiv-Erwerbsausfallversicherung und den integrierten AVB konkludent durch Antritt des Arbeitsverhältnisses unterzogen hat. Grundsätzlich sind Verträge nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei für die AVB besondere Auslegungsregeln zu beachten sind, insbesondere die Ungewöhnlichkeits- und Unklarheitsregel (BGE 132 V 149).