In ihren AVB statuiert die Kranken- und Unfallversicherung X. in Ziffer 49.2 unter dem Titel «Einschränkungen des Versicherungsschutzes» ein Rückforderungsrecht, welches den Versicherer bei einer allfälligen Leistungspflicht anderer Sozialversicherer berechtigt, von ihm vorschussweise erbrachte Leistungen direkt beim anderen Sozialversicherer einzufordern. Übertragen auf den vorliegenden Fall ist aus der zitierten Rechtsprechung zu schliessen, dass mit Vorliegen der Ziffer 49.2 der AVB der Kranken- und Unfallversicherung X. die Voraussetzungen für ein «eindeutiges Rückforderungsrecht» im Sinne von Art. 85bis IVV erfüllt sind.