50 Abs. 2 IVG (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, SR 831.20) bestätigt werden könne (SVR 2001 IV Nr. 13 E. 4). In diesem Zusammenhang hielt es wiederholt fest, ein gegenüber der nachträglich leistenden Invalidenversicherung bestehender direkter Rückerstattungsanspruch müsse nebst der Voraussetzung, dass er sich nicht nur gegen den Versicherten selbst, sondern gegen den ebenfalls Leistungen erbringenden Sozialversicherungsträger zu richten habe, normativ – etwa in den AVB – statuiert sein, damit von einem «eindeutigen Rückforderungsrecht» im Sinne von Art.