In seiner Rechtsprechung hatte das EVG immer wieder zu prüfen, ob die von der Verwaltung jeweils verfügte und meist vorinstanzlich geschützte Drittauszahlung an einen anderen Versicherungsträger gestützt auf Art. 85bis IVV (Verordnung über die Invalidenversicherung, SR 831.201) i.V.m. Art. 50 Abs. 2 IVG (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, SR 831.20) bestätigt werden könne (SVR 2001 IV Nr. 13 E. 4).