Nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt dagegen die Überprüfung der Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Höhe des versicherten Verdienstes und die daraus abgeleitete Folge, es liege konkret gar keine Überversicherung vor. Diese Streitigkeit betrifft allein den Bestand bzw. die Höhe der Verrechnungsforderung und ist im Sinne der vorangehenden Erwägungen ausschliesslich ein Streit zwischen dem Beschwerdeführer und der Kranken- und Unfallversicherung X. c) (...) In seiner Rechtsprechung hatte das EVG immer wieder zu prüfen, ob die von der Verwaltung jeweils verfügte und meist vorinstanzlich geschützte Drittauszahlung an einen anderen Versicherungsträger gestützt auf Art.