Im vorliegenden Fall hat das Versicherungsgericht folglich nur über die Frage zu entscheiden, ob die IV-Stelle die zugunsten des Beschwerdeführers auszurichtenden Versicherungsleistungen überhaupt mit denjenigen der Kranken- und Unfallversicherung X. verrechnen durfte. Nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt dagegen die Überprüfung der Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Höhe des versicherten Verdienstes und die daraus abgeleitete Folge, es liege konkret gar keine Überversicherung vor.