Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt. Aus den Erwägungen: 10.b) Dem Urteil des EVG vom 21. Oktober 2004 (I 296/03) ist zu entnehmen, dass betreffend einer kollektiven Krankentaggeldversicherung lediglich die Beurteilung der Frage, ob die Verrechnung von Drittauszahlungen an sich zulässig ist, in den Zuständigkeitsbereich eines kantonalen Versicherungsgerichtes fällt. Das EVG führt im genannten Urteil sodann explizit aus, nicht zu befinden habe das öffentliche Recht dagegen über den materiellrechtlichen Bestand und die konkrete Höhe des von der Krankenkasse gegenüber der IV-Stelle geltend gemachten Rückforderungsanspruchs.