85bis IVV gesprochen werden kann. Grundsätzlich sind Verträge nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei für die AVB besondere Auslegungsregeln zu beachten sind, insbesondere die Ungewöhnlichkeits- und Unklarheitsregel. Sachverhalt: In seiner Beschwerde vom 28. Januar 2008 stellte der Beschwerdeführer unter anderem das Rechtsbegehren, der von der IV-Stelle zugelassene Verrechnungsantrag der Kranken- und Unfallversicherung X. über Fr. 7'309.20 sei abzuweisen und die IV-Stelle bzw. die Ausgleichskasse Y. sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Fr. 7'309.20 nachzuvergüten. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 wurde die Kranken- und Unfallversicherung X. im vorliegenden Verfahren beigeladen.