SOG 2009 Nr. 26 Art. 85bis IVV i.V.m. Art. 50 Abs. 2 IVG. Drittauszahlung der Sozialversicherung an einen anderen Versicherungsträger. Voraussetzungen für das Vorliegen eines Rückerstattungsanspruches. Ein gegenüber der nachträglich leistenden Invalidenversicherung bestehender Rückerstattungsanspruch muss nebst der Voraussetzung, dass er sich nicht nur gegen den Versicherten selbst, sondern gegen den ebenfalls Leistungen erbringenden Sozialversicherungsträger zu richten hat, normativ – etwa in den AVB –statuiert sein, damit von einem «eindeutigen Rückforderungsrecht» im Sinne von Art. 85bis IVV gesprochen werden kann.