{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-01-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2008-49_2009-01-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=102812&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "db9e5682231c9fa5703cab4fc13e1543"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2008.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 26.01.2009 VSBES.2008.49"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 26.01.2009 VSBES.2008.49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 26.01.2009 VSBES.2008.49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:06", "Checksum": "0ef8df63e57bcdd7fb761dd239f4ff32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 26.01.2009 VSBES.2008.49\nRegeste:\nInvalidenrente\n\n\nGrundsätzlich sind Verträge nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei für die AVB besondere Auslegungsregeln zu beachten sind, insbesondere die Ungewöhnlichkeits- und Unklarheitsregel (BGE 132 V 149). Im Versicherungsrecht im Speziellen gilt als primäre Auslegungsmethode ebenfalls das Vertrauensprinzip, jedoch unter besonderer Berücksichtigung der versicherungstechnischen Gesichtspunkte, der sozialen Dimension von Versicherungsverträgen im Massengeschäft, des Sinneszusammenhanges unter Berücksichtigung der Art der Versicherungsdeckung und der systematischen Gliederung innerhalb des Vertragstextes. AVB sind daher mit anderen Worten ausgedrückt so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, unter Berücksichtigung des Sinneszusammenhanges, der Vertragsgliederung und der sozialen Dimension des Vertrages verstehen darf (vgl. Roland Schaer: Modernes Versicherungsrecht, Bern 2007, § 9 N 20 f.).\nDie Regelung betreffend das Rückforderungsrecht findet sich in den konkreten AVB der Kranken- und Unfallversicherung X. unter dem Titel «Einschränkungen des Versicherungsschutzes». Ob ein Versicherungsnehmer unter diesem Titel mit einem Rückforderungsrecht rechnen muss, ist mindestens zweifelhaft. Unter «Einschränkungen des Versicherungsschutzes» ist normalerweise eine Aufzählung von Sachverhalten zu verstehen, bei deren Eintritt der Versicherungsträger keine oder nicht die vollen Leistungen erbringt. Solche Ausschlüsse und Kürzungen finden sich in den Ziffern 45 und 46 der AVB der Kranken- und Unfallversicherung X. Das Rückforderungsrecht betrifft jedoch eine ganz andere Thematik: Der Versicherungsträger erbringt seine Leistungen sehr wohl für ein versichertes Ereignis und nicht für ein vom Versicherungsschutz ausgeschlossenes. Wenn ein primär leistungspflichtiger Sozialversicherer für dasselbe Ereignis im Nachhinein ebenfalls Leistungen erbringt, kann er seine Leistungen ganz oder teilweise zurückfordern. Eine Einschränkung des Versicherungsschutzes liegt demnach im Zusammenhang mit dem Rückforderungsanspruch nicht vor. Ein Vergleich mit anderen Versicherungsträgern zeigt, dass das Institut der Rückforderung unter Titeln wie «Was geschieht, wenn der Versicherte auch Anspruch auf Leistungen von Dritten hat?» (Urteil I 282/99) oder «Leistungen Dritter» (Urteil I 31/00) geregelt wird. Es ist deshalb zusätzlich zu prüfen, ob bezüglich Ziffer 49.2 der AVB von einem Überraschungseffekt im Sinne der Ungewöhnlichkeitsregel gesprochen werden muss. Die geltende Rechtsprechung stellt an diese jedoch hohe Anforderungen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.\ne) Es entspricht der allgemeinen Regel, dass sich nur die schwache oder unerfahrene Vertragspartei auf die Ungewöhnlichkeitsregel berufen kann und die Ungewöhnlichkeit einer Vertragsklausel aus der Sicht des Zustimmenden zur Zeit des Vertragsabschlusses zu beurteilen ist, weshalb auch branchenübliche Klauseln für einen branchenfremden Konsumenten ungewöhnlich sein können. Insofern ist das subjektive Fachwissen, die Branchenerfahrung und die Rechtsstellung des einem Vorsorgereglement global zustimmenden Versicherten für die Ungewöhnlichkeit von darin enthaltenen Bestimmungen durchaus von Belang. Neben dieser subjektiven Komponente setzt aber die Ungewöhnlichkeitsregel stets eine objektive Ungewöhnlichkeit der fraglichen AVB-Regelung voraus. Objektiv ungewöhnlich sind nur Klauseln, die einen geschäftsfremden Inhalt aufweisen. Und als geschäftsfremd gelten Klauseln nur, wenn sie den Vertragscharakter wesentlich verändern oder in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des betreffenden Vertragstypus fallen (Urteil B 160/06, BGE 119 II 446 109 II 452).\nOb vorliegend die subjektive Voraussetzung des fehlenden Fachwissens gegeben ist, kann im Hinblick auf die Tatsache, dass diese Klausel, obwohl sie sich systematisch nicht an der richtigen Stelle in den AVB befindet, keinen geschäftsfremden Inhalt im Sinne der objektiven Anforderung aufweist, offen gelassen werden. Wie die bereits zahlreich zitierte Rechtsprechung bezüglich dieser Thematik zeigt, entspricht die grundsätzliche Statuierung eines Rückforderungsanspruches bei einem ebenfalls für das gleiche versicherte Ereignis leistungspflichtigen Sozialversicherungsträger durchaus der Praxis der privaten Taggeldversicherer. Es wäre daher realitätsfremd zu behaupten, der Rückforderungsanspruch würde den betreffenden Vertragscharakter wesentlich verändern oder damit gar in erheblichem Mass aus dem gesetzlichen Rahmen des betreffenden Vertragstypus fallen. Im Ergebnis ist daher zu schliessen, dass Ziffer 49.2 der AVB der Kranken- und Unfallversicherung X. vor dem Vertrauensprinzip standhält und keinen Überraschungseffekt im Sinne der dargelegten Rechtsprechung bewirken kann. Demnach ist das Rückforderungsrecht gültig und, wie bereits oben erwähnt, rechtsgenüglich statuiert. Die Beschwerde ist somit auch bezüglich dieses Punktes abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.\nVersicherungsgericht, Urteil vom 26. Januar 2009 (VSBES.2008.49)"}