{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2009-01-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2008-49_2009-01-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=102812&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=23&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "db9e5682231c9fa5703cab4fc13e1543"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2008.49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 26.01.2009 VSBES.2008.49"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 26.01.2009 VSBES.2008.49"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 26.01.2009 VSBES.2008.49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Invalidenrente"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:06", "Checksum": "0ef8df63e57bcdd7fb761dd239f4ff32", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 26.01.2009 VSBES.2008.49\nRegeste:\nInvalidenrente\n\nSOG 2009 Nr. 26\nArt. 85bis IVV i.V.m. Art. 50 Abs. 2 IVG. Drittauszahlung der Sozialversicherung an einen anderen Versicherungsträger. Voraussetzungen für das Vorliegen eines Rückerstattungsanspruches. Ein gegenüber der nachträglich leistenden Invalidenversicherung bestehender Rückerstattungsanspruch muss nebst der Voraussetzung, dass er sich nicht nur gegen den Versicherten selbst, sondern gegen den ebenfalls Leistungen erbringenden Sozialversicherungsträger zu richten hat, normativ – etwa in den AVB –statuiert sein, damit von einem «eindeutigen Rückforderungsrecht» im Sinne von Art. 85bis IVV gesprochen werden kann. Grundsätzlich sind Verträge nach dem Vertrauensprinzip auszulegen, wobei für die AVB besondere Auslegungsregeln zu beachten sind, insbesondere die Ungewöhnlichkeits- und Unklarheitsregel.\nSachverhalt:\nIn seiner Beschwerde vom 28. Januar 2008 stellte der Beschwerdeführer unter anderem das Rechtsbegehren, der von der IV-Stelle zugelassene Verrechnungsantrag der Kranken- und Unfallversicherung X. über Fr. 7'309.20 sei abzuweisen und die IV-Stelle bzw. die Ausgleichskasse Y. sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer Fr. 7'309.20 nachzuvergüten. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 wurde die Kranken- und Unfallversicherung X. im vorliegenden Verfahren beigeladen. In ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2008 schloss sie sich betreffend der Rentenauszahlung der Vernehmlassung der IV-Stelle vom 10. April 2008 an, welche die Abweisung der Beschwerde beantragte. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.\nAus den Erwägungen:\n10.b) Dem Urteil des EVG vom 21. Oktober 2004 (I 296/03) ist zu entnehmen, dass betreffend einer kollektiven Krankentaggeldversicherung lediglich die Beurteilung der Frage, ob die Verrechnung von Drittauszahlungen an sich zulässig ist, in den Zuständigkeitsbereich eines kantonalen Versicherungsgerichtes fällt. Das EVG führt im genannten Urteil sodann explizit aus, nicht zu befinden habe das öffentliche Recht dagegen über den materiellrechtlichen Bestand und die konkrete Höhe des von der Krankenkasse gegenüber der IV-Stelle geltend gemachten Rückforderungsanspruchs. In diesem Fall betreffe die Rückforderung von Versicherungsleistungen lediglich das Rechtsverhältnis zwischen der versicherten Person und der Krankenkasse, weshalb ein Streit über Bestand oder Höhe der Rückerstattungsforderung zwischen diesen beiden Parteien auszutragen sei. Die versicherte Person, welche den Bestand oder die Höhe der von ihrem Rentenguthaben verrechnungsweise in Abzug gebrachten Rückforderung der Krankenkasse bestreiten wolle, habe dies mithin direkt gegenüber der Krankenkasse geltend zu machen, welche nötigenfalls eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen habe.\nIm vorliegenden Fall hat das Versicherungsgericht folglich nur über die Frage zu entscheiden, ob die IV-Stelle die zugunsten des Beschwerdeführers auszurichtenden Versicherungsleistungen überhaupt mit denjenigen der Kranken- und Unfallversicherung X. verrechnen durfte. Nicht in die Zuständigkeit des Gerichts fällt dagegen die Überprüfung der Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Höhe des versicherten Verdienstes und die daraus abgeleitete Folge, es liege konkret gar keine Überversicherung vor. Diese Streitigkeit betrifft allein den Bestand bzw. die Höhe der Verrechnungsforderung und ist im Sinne der vorangehenden Erwägungen ausschliesslich ein Streit zwischen dem Beschwerdeführer und der Kranken- und Unfallversicherung X.\nc) (...) In seiner Rechtsprechung hatte das EVG immer wieder zu prüfen, ob die von der Verwaltung jeweils verfügte und meist vorinstanzlich geschützte Drittauszahlung an einen anderen Versicherungsträger gestützt auf Art. 85bis IVV (Verordnung über die Invalidenversicherung, SR 831.201) i.V.m. Art. 50 Abs. 2 IVG (Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, SR 831.20) bestätigt werden könne (SVR 2001 IV Nr. 13 E. 4). In diesem Zusammenhang hielt es wiederholt fest, ein gegenüber der nachträglich leistenden Invalidenversicherung bestehender direkter Rückerstattungsanspruch müsse nebst der Voraussetzung, dass er sich nicht nur gegen den Versicherten selbst, sondern gegen den ebenfalls Leistungen erbringenden Sozialversicherungsträger zu richten habe, normativ – etwa in den AVB – statuiert sein, damit von einem «eindeutigen Rückforderungsrecht» im Sinne von Art. 85bis IVV gesprochen werden könne (Urteile I 282/99 vom 10. Mai 2000 E. 5b und c [SVR 2001 IV Nr. 13], I 317/03 vom 11. Oktober 2004 E. 5.2, I 428/05 vom 18. April 2006 E. 4.4.2).\nIn ihren AVB statuiert die Kranken- und Unfallversicherung X. in Ziffer 49.2 unter dem Titel «Einschränkungen des Versicherungsschutzes» ein Rückforderungsrecht, welches den Versicherer bei einer allfälligen Leistungspflicht anderer Sozialversicherer berechtigt, von ihm vorschussweise erbrachte Leistungen direkt beim anderen Sozialversicherer einzufordern. Übertragen auf den vorliegenden Fall ist aus der zitierten Rechtsprechung zu schliessen, dass mit Vorliegen der Ziffer 49.2 der AVB der Kranken- und Unfallversicherung X. die Voraussetzungen für ein «eindeutiges Rückforderungsrecht» im Sinne von Art. 85bis IVV erfüllt sind. Mit der genannten Bestimmung bringt die Kranken- und Unfallversicherung X. gegenüber der versicherten Person einen Rückforderungsanspruch gegenüber einem Sozialversicherer im Falle von Vorschussleistungen unzweideutig zum Ausdruck.\nd) Es bleibt weiter zu klären, ob die fragliche Bestimmung für den Beschwerdeführer überhaupt Gültigkeit beanspruchen kann.\nEs ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer den Bedingungen des zwischen seiner früheren Arbeitgeberin, der F. AG, und der Kranken- und Unfallversicherung X. abgeschlossenen Kollektiv-Erwerbsausfallversicherung und den integrierten AVB konkludent durch Antritt des Arbeitsverhältnisses unterzogen hat."}