Bei Eheleuten ist indes nichts dergleichen vorgesehen. Somit besitzt der Ehegatte, welcher wie die Beschwerdeführerin im Kanton Solothurn einen eigenen Wohnsitz hat und selbständig besteuert wird, auch einen eigenen Anspruch auf die hiesige Prämienverbilligung. Versicherungsgericht, Urteil vom 6. Januar 2008 (VSBES.2008.277)