Auch sonst hat der Gesetzgeber keine speziellen Zuständigkeitsregeln für den Fall geschaffen, dass einer der Ehepartner im Kanton Solothurn und der andere ausserhalb wohnt. Entscheidend ist daher die Vorschrift, dass Personen, die gemeinsam besteuert werden, einen Gesamtanspruch auf Prämienverbilligung haben (§ 87 Abs. 2 SG). Daraus folgt im Umkehrschluss, dass Personen, die separat besteuert werden, einen eigenen Anspruch besitzen. Eine Ausnahme davon gilt nach ausdrücklicher Anordnung zwar für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung (s. dazu § 90 Abs. 1 SG i.V.m. § 67 SV [Sozialverordnung, BGS 831.2]). Bei Eheleuten ist indes nichts dergleichen vorgesehen.