b Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). b) Die Beschwerdeführerin lebt unbestrittenermassen im Kanton Solothurn und wird hier selbständig besteuert, während ihr Ehemann im Kanton Zürich wohnt und dort steuerpflichtig ist. Die Ausgleichskasse hält dafür, massgeblich für die örtliche Zuständigkeit sei der Wohnsitz des Ehemannes, da dieser der Hauptverdiener und daher der Ehevorstand sei. Diese beiden Begriffe finden aber in den Bestimmungen zur Prämienverbilligung nirgends Verwendung. Auch sonst hat der Gesetzgeber keine speziellen Zuständigkeitsregeln für den Fall geschaffen, dass einer der Ehepartner im Kanton Solothurn und der andere ausserhalb wohnt.