Aus den Erwägungen: 2.a) Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK, SR 832.112.4) legt unter dem Randtitel «Zuständigkeit» fest, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung für die ganze Dauer des Kalenderjahres nach dem Recht jenes Kantons besteht, in welchem der Versicherte am 1. Januar seinen Wohnsitz hatte. Dem folgend hat nach dem solothurnischen Recht diejenige Person Anspruch auf Prämienverbilligung, welche am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothurn Wohnsitz hatte (§ 87 Abs. 1 lit. b Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). b)