Der Kanton Zürich weigere sich ebenfalls, ihr eine Prämienverbilligung auszurichten. Das Versicherungsgericht gewährt der Beschwerdeführerin die Prämienverbilligung. Aus den Erwägungen: 2.a) Art. 8 Abs. 1 der Verordnung über den Bundesbeitrag zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK, SR 832.112.4) legt unter dem Randtitel «Zuständigkeit» fest, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung für die ganze Dauer des Kalenderjahres nach dem Recht jenes Kantons besteht, in welchem der Versicherte am 1. Januar seinen Wohnsitz hatte.