SOG 2009 Nr. 27 § 87 SG. Leben Eheleute getrennt und werden separat besteuert, so hat der im Kanton Solothurn wohnhafte Gatte für sich Anspruch auf die hiesige Prämienverbilligung. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin machte für das Jahr 2008 eine Prämienverbilligung geltend, welche ihr von der Ausgleichskasse mangels steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton Solothurn nicht gewährt wurde. Vor Verwaltungsgericht machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie nach wie vor im Kanton Solothurn wohne und hier auch steuerpflichtig sei. Mit ihrem Mann, der in Zürich lebe, habe sie Gütertrennung vereinbart. Der Kanton Zürich weigere sich ebenfalls, ihr eine Prämienverbilligung auszurichten.