Eine Publikation ist zwar grundsätzlich erforderlich, doch ist dies mit der Veröffentlichung im Amtsblatt geschehen. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Abänderung der regierungsrätlichen Verordnung durch das Departement stelle eine verbotene Rückwirkung dar. Dem ist zu entgegnen, dass kein Eingriff in bestehende Rechte erfolgt. Eine unzulässige Schlechterstellung würde in der Tat vorliegen, wenn man der Beschwerdeführerin zuerst gestützt auf die Sozialverordnung einen bestimmten Betrag bewilligt, diesen dann aber nachträglich wegen der veränderten Parameter reduziert hätte. Im vorliegenden Fall verhält es sich aber gerade anders: