Die unrichtige Bezeichnung ändert an dieser Rechtsnatur nichts. Der Einwand, das Departement habe die falsche Rechtsform gewählt, um die Parameter der Prämienverbilligung anzupassen, ist somit nicht stichhaltig. Zwar trifft es zu, dass diese Verordnung nicht in der bereinigten Gesetzessammlung des Kantons Solothurn veröffentlicht worden ist. Dies ist aber auch nicht Voraussetzung für die Gültigkeit einer Verordnung (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 24. Mai 2004, VWBES.2004.10). Eine Publikation ist zwar grundsätzlich erforderlich, doch ist dies mit der Veröffentlichung im Amtsblatt geschehen.