Die prozentualen Eigenanteile werden abhängig von der Höhe dieses Einkommens im Rahmen von 4 bis 10 % linear festgelegt (§ 70 Abs. 1 SV); das Departement des Innern kann indes nach Massgabe der verfügbaren Mittel die Grenzwerte des anspruchsberechtigten Einkommens um 12'000.00 Franken und die Eigenanteile um zwei Prozentpunkte nach oben oder unten verändern (§ 70 Abs. 2 SV). Das Departement hat von den Änderungsmöglichkeiten gemäss § 68 und 70 Abs. 2 SV teilweise Gebrauch gemacht: Mit Verfügung vom 1. Februar 2008, publiziert im Amtsblatt vom 8. Februar 2008, wurden die Parameter für die Prämienverbilligung pro 2008 festgelegt.