Praxisgemäss ist auf diejenige Veranlagung abzustellen, welche ordentlicherweise im Vorjahr ergeht (s. n. publ. Urteil des Versicherungsgerichts vom 19. August 2003, VSBES.2003.211), d.h. für das Anspruchsjahr 2008 ist die Staatssteuerveranlagung pro 2006 massgeblich. Der Regierungsrat legt die Parameter, den Anteil des steuerbaren Vermögens sowie den Prozentsatz des massgebenden Einkommens fest (§ 89 Abs. 2 lit. a SG). Anspruch auf Prämienverbilligung hat demnach, wer über ein massgebendes Einkommen von null bis 84'000 Franken verfügt. Die prozentualen Eigenanteile werden abhängig von der Höhe dieses Einkommens im Rahmen von 4 bis 10 % linear festgelegt (§ 70 Abs. 1 SV);