Der Regierungsrat legt generelle Richtprämien für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung fest. Dabei orientiert er sich an den kantonalen Durchschnittsprämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (§ 88 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1), d.h. die anrechenbare Prämie entspricht der kantonalen Durchschnittsprämie abzüglich 10 %; das Departement des Innern kann indes diesen Abschlag von 10 % nach Massgabe der verfügbaren Mittel um 20 % erhöhen oder senken (§ 68 Sozialverordnung, SV, BGS 831.2).