SOG 2009 Nr. 28 §§ 68 und 70 SV. Berechtigung des Departements des Innern zur Festlegung der Parameter für die Prämienverbilligung der Krankenkasse. Sachverhalt: Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn sprach der Beschwerdeführerin am 30. Mai 2008 für das Jahr 2008 eine Prämienverbilligung von Fr. 420.00 zu. In ihrer Beschwerde an das Versicherungsgericht machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr sei für das Jahr 2008 eine Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 1'011.90 zuzusprechen. Das Versicherungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 2.a) (...) Der Regierungsrat legt generelle Richtprämien für die Berechnung des Anspruchs auf Prämienverbilligung fest.