(…) Die Ausnahmen werden – wie oben dargelegt – in der EOV geregelt. Im vorliegenden Fall ist die Ausrichtung einer Mutterschaftsentschädigung einer Versicherten zu beurteilen, die schon seit November 2004 nicht mehr im Arbeitsprozess integriert, d.h. nicht mehr erwerbstätig ist. Es ist daher nicht stossend, wenn sie nicht von einer für Erwerbstätige geschaffenen Versicherung profitieren kann.