Es scheint zudem wenig wahrscheinlich, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber sich der Akzessorietät von IV-Taggeldern zu den Eingliederungsmassnahmen nicht bewusst war. Taggelder werden in der IV in der Regel nur ausgerichtet, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (Thomas Locher: Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 44 N 32). Dass Versicherte zeitweise ohne Taggelder auskommen müssen, ist also an der Tagesordnung und nicht etwa ein leicht zu vergessender Ausnahmefall. (…) d) Die Mutterschaftsentschädigung ist als Lohnausfallversicherung für erwerbstätige Mütter vorgesehen. (…) Die Ausnahmen werden – wie oben dargelegt – in der EOV geregelt.