Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung, BSV, 318.710 d, gültig ab 1.7.2005, Rz. 1071). Arbeitsunfähige Frauen, die im Geburtszeitpunkt über keinen Taggeldanspruch und kein gültiges Arbeitsverhältnis verfügen, sollten demnach vom Anspruch ausgeschlossen sein. Der Verordnung ist daher zumindest e contrario eine Regelung für den vorliegenden Fall zu entnehmen. Schon aus diesem Grund ist es fraglich, ob von einer Lücke gesprochen werden kann. c) Es scheint zudem wenig wahrscheinlich, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber sich der Akzessorietät von IV-Taggeldern zu den Eingliederungsmassnahmen nicht bewusst war.