Gegen die Annahme einer Lücke spricht die Tatsache, dass die Verordnung eine Ausnahmeregelung für Mütter vorsieht, die aus gesundheitlichen Gründen während der Schwangerschaft arbeitsunfähig waren und deren Lohnfortzahlungen oder Taggeldbezüge dabei ausgeschöpft wurden. In solchen Fällen ist eine Anspruchsberechtigung vorgesehen, wenn die Betroffene im Zeitpunkt der Niederkunft nach wie vor in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht (30 Abs. 2 EOV; Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung, BSV, 318.710 d, gültig ab 1.7.2005, Rz.