30 EOV ist klar. 4.a) Es fragt sich, ob die vorliegende Situation, in welcher die Beschwerdeführerin bis knapp einen Monat vor der Geburt IV-Taggelder bezogen hat, vom Gesetzgeber „übersehen“ worden ist und er auch für Frauen in dieser Situation eine Anspruchsberechtigung vorsehen wollte, mit anderen Worten, ob eine Gesetzeslücke vorliegt. Eine solche liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine (befriedigende) Antwort gibt.