16b Abs. 3 lit. b EOG) werde indes deutlich, dass das Erfordernis eines Ersatzeinkommens nur dann zum Tragen kommen könne, wenn die Frau im Zeitpunkt der Niederkunft weder den Status einer Arbeitnehmerin noch denjenigen einer Selbständigerwerbenden gehabt habe. Der vorliegende Fall ist nun genau einer, in welchem das Kriterium des Ersatzeinkommens zum Tragen kommt, da die Beschwerdeführerin im Geburtszeitpunkt weder Arbeitnehmerin noch Selbständigerwerbende war. (…) Der Wortlaut von Art. 30 EOV ist klar.