führt das Bundesgericht betreffend eine selbständigerwerbende, bei der Geburt arbeitsunfähige Mutter aus, der Bundesrat habe in Art. 30 Abs. 1 EOV zwar vorgesehen, dass eine im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähige Mutter (nur) entschädigungsberechtigt sei, wenn sie bis zur Geburt Kranken- oder Unfalltaggelder einer Sozial- oder Privatversicherung oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen habe. Mit Blick auf die Delegationsnorm (Art. 16b Abs. 3 lit.