Nicht nur im Verordnungstext, sondern auch im Gesetzestext wird in Art. 16b EOG für die Anspruchsberechtigung auf den Erwerbsstatus im Zeitpunkt der Niederkunft abgestellt und damit verdeutlicht, dass diesem Zeitpunkt im Rahmen der Mutterschaftsentschädigung grosse Bedeutung zukommt. Dass es auf einen längeren Zeitraum um die Geburt herum und nicht genau auf den Zeitpunkt der Geburt ankommen würde, kann auch der französischen und italienischen Fassung von Gesetzes- und Verordnungstext, wo von „à la date de l’accouchement“ und „al momento del parto“ bzw. „jusqu’à l’accouchement“ und „fino al parto“ gesprochen wird, nicht entnommen werden.