Auch den Erläuterungen des Bundesrates zur Neufassung der EOV (Beilage zur Medienmitteilung vom 24. November 2004) kann keine entsprechende Absicht entnommen werden, wenn er zu Art. 30 EOV ausführt: „Es wird vorgesehen, dass arbeitsunfähige Mütter Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung haben, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt infolge krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit ein IV-Taggeld oder ein Taggeld für Lohnausfall der obligatorischen oder privaten Kranken- und Unfallversicherung beziehen, und zwar unabhängig des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses.“ c) Nicht nur im Verordnungstext, sondern auch im Gesetzestext wird in Art.