Laut dem Verordnungstext muss eine Frau bis zur Geburt eine Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall einer Sozial- oder Privatversicherung oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen haben, um im Sinne von Art. 30 EOV anspruchsberechtigt zu sein. Diese Formulierung lässt nicht vermuten, dass auch ein Taggeldbezug bis einige Wochen vor der Niederkunft zum Bezug einer Mutterschaftsentschädigung berechtigen würde. Auch den Erläuterungen des Bundesrates zur Neufassung der EOV (Beilage zur Medienmitteilung vom 24. November 2004) kann keine entsprechende Absicht entnommen werden, wenn er zu Art. 30 EOV ausführt: