Erfüllt eine arbeitsunfähige Mutter diese Voraussetzungen nicht, so hat sie trotzdem Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war (Art. 30 EOV). (…) 3.b) Laut dem Verordnungstext muss eine Frau bis zur Geburt eine Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall einer Sozial- oder Privatversicherung oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen haben, um im Sinne von Art. 30 EOV anspruchsberechtigt zu sein.