16b Abs. 3 EOG regelt der Bundesrat die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllen (lit. a) oder im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind (lit. b). Gestützt auf diese Kompetenzdelegation hat der Bundesrat in Art. 29 und Art. 30 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV, SR 834.11) Regelungen für arbeitslose und arbeitsunfähige Mütter erlassen. Eine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist oder infolge Arbeitsunfähigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe