Gemäss ihren eigenen Angaben in der Anmeldung war sie im Zeitpunkt der Geburt bzw. in den der Niederkunft vorangegangenen neun Monaten zufolge Krankheit arbeitsunfähig gewesen. Vom 23. April bis zum 4. November 2007 hatte sie durchgehend Taggelder der Invalidenversicherung (IV) bezogen. Die Ausgleichskasse lehnte die Ausrichtung der beantragten Entschädigung ab. Die von X. dagegen erhobene Beschwerde weist das Versicherungsgericht ab. Aus den Erwägungen: 1. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung setzt nach Art.