SOG 2008 Nr. 39 Art. 16b Abs. 3 EOG, Art. 30 EOV. Die Mutterschaftsversicherung ist eine Lohnausfallversicherung für erwerbstätige Mütter. Eine Ausnahmeregelung besteht unter anderem für IV-Taggeldbezügerinnen; dies aber nur, wenn der Bezug des Taggeldes bis unmittelbar vor der Geburt stattfindet. Sachverhalt: Am 30. November 2007 brachte X. ihre Tochter zur Welt. Sie meldete sich am 9. Februar 2008 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn für den Bezug einer Mutterschaftsentschädigung an. Gemäss ihren eigenen Angaben in der Anmeldung war sie im Zeitpunkt der Geburt bzw. in den der Niederkunft vorangegangenen neun Monaten zufolge Krankheit arbeitsunfähig gewesen.