{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-12-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2008-204_2008-12-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=102467&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "40195fcfeca2c55b6aa934b48d444866"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2008.204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.12.2008 VSBES.2008.204"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.12.2008 VSBES.2008.204"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.12.2008 VSBES.2008.204"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mutterschaftsversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:05", "Checksum": "1f364b5e0a619e96cd2001e2aa61690f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.12.2008 VSBES.2008.204\nRegeste:\nMutterschaftsversicherung\n\n\n4.a) Es fragt sich, ob die vorliegende Situation, in welcher die Beschwerdeführerin bis knapp einen Monat vor der Geburt IV-Taggelder bezogen hat, vom Gesetzgeber „übersehen“ worden ist und er auch für Frauen in dieser Situation eine Anspruchsberechtigung vorsehen wollte, mit anderen Worten, ob eine Gesetzeslücke vorliegt. Eine solche liegt vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine (befriedigende) Antwort gibt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzgebers, ein sogenannt qualifiziertes Schweigen darstellt (BGE 125 V 11).\nb) Gegen die Annahme einer Lücke spricht die Tatsache, dass die Verordnung eine Ausnahmeregelung für Mütter vorsieht, die aus gesundheitlichen Gründen während der Schwangerschaft arbeitsunfähig waren und deren Lohnfortzahlungen oder Taggeldbezüge dabei ausgeschöpft wurden. In solchen Fällen ist eine Anspruchsberechtigung vorgesehen, wenn die Betroffene im Zeitpunkt der Niederkunft nach wie vor in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht (30 Abs. 2 EOV; Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung, BSV, 318.710 d, gültig ab 1.7.2005, Rz. 1071). Arbeitsunfähige Frauen, die im Geburtszeitpunkt über keinen Taggeldanspruch und kein gültiges Arbeitsverhältnis verfügen, sollten demnach vom Anspruch ausgeschlossen sein. Der Verordnung ist daher zumindest e contrario eine Regelung für den vorliegenden Fall zu entnehmen. Schon aus diesem Grund ist es fraglich, ob von einer Lücke gesprochen werden kann.\nc) Es scheint zudem wenig wahrscheinlich, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber sich der Akzessorietät von IV-Taggeldern zu den Eingliederungsmassnahmen nicht bewusst war. Taggelder werden in der IV in der Regel nur ausgerichtet, wenn und solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (Thomas Locher: Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 44 N 32). Dass Versicherte zeitweise ohne Taggelder auskommen müssen, ist also an der Tagesordnung und nicht etwa ein leicht zu vergessender Ausnahmefall. (…)\nd) Die Mutterschaftsentschädigung ist als Lohnausfallversicherung für erwerbstätige Mütter vorgesehen. (…) Die Ausnahmen werden – wie oben dargelegt – in der EOV geregelt. Im vorliegenden Fall ist die Ausrichtung einer Mutterschaftsentschädigung einer Versicherten zu beurteilen, die schon seit November 2004 nicht mehr im Arbeitsprozess integriert, d.h. nicht mehr erwerbstätig ist. Es ist daher nicht stossend, wenn sie nicht von einer für Erwerbstätige geschaffenen Versicherung profitieren kann. (…)\ne) Aus den obigen Ausführungen kann geschlossen werden, dass im vorliegenden Fall keine Gesetzeslücke vorliegt und es nicht die Absicht des Gesetzgebers war, Taggeldbezügerinnen ausnahmslos als anspruchberechtigt zu erklären, sondern eben nur, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt ein Taggeld beziehen (oder ausnahmsweise, wenn kein Taggeldanspruch, aber noch ein gültiges Arbeitsverhältnis besteht) und wenn dieses Taggeld Erwerbsersatz darstellt. (…)\nVersicherungsgericht, Urteil vom 8. Dezember 2008 (VSBES.2008.204)"}