{"Signatur": "SO_VSG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2008-12-08", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_VSG_001_VSBES-2008-204_2008-12-08.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=102467&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "40195fcfeca2c55b6aa934b48d444866"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["VSBES.2008.204"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht 08.12.2008 VSBES.2008.204"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht 08.12.2008 VSBES.2008.204"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht 08.12.2008 VSBES.2008.204"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Versicherungsgericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mutterschaftsversicherung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:59:05", "Checksum": "1f364b5e0a619e96cd2001e2aa61690f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Versicherungsgericht 08.12.2008 VSBES.2008.204\nRegeste:\nMutterschaftsversicherung\n\nSOG 2008 Nr. 39\nArt. 16b Abs. 3 EOG, Art. 30 EOV. Die Mutterschaftsversicherung ist eine Lohnausfallversicherung für erwerbstätige Mütter. Eine Ausnahmeregelung besteht unter anderem für IV-Taggeldbezügerinnen; dies aber nur, wenn der Bezug des Taggeldes bis unmittelbar vor der Geburt stattfindet.\nSachverhalt:\nAm 30. November 2007 brachte X. ihre Tochter zur Welt. Sie meldete sich am 9. Februar 2008 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn für den Bezug einer Mutterschaftsentschädigung an. Gemäss ihren eigenen Angaben in der Anmeldung war sie im Zeitpunkt der Geburt bzw. in den der Niederkunft vorangegangenen neun Monaten zufolge Krankheit arbeitsunfähig gewesen. Vom 23. April bis zum 4. November 2007 hatte sie durchgehend Taggelder der Invalidenversicherung (IV) bezogen. Die Ausgleichskasse lehnte die Ausrichtung der beantragten Entschädigung ab. Die von X. dagegen erhobene Beschwerde weist das Versicherungsgericht ab.\nAus den Erwägungen:\n1. Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung setzt nach Art. 16b des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Erwerbsersatzgesetz, EOG, SR 834.1) voraus, dass die Frau während neun Monaten unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war (Abs. 1 lit. a), in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (lit. b) und im Zeitpunkt der Niederkunft Arbeitnehmerin im Sinne von Art. 10 ATSG (lit. c Ziff. 1) oder Selbständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG ist (lit. c Ziff. 2) oder im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht (lit. c Ziff. 3).\nGemäss Art. 16b Abs. 3 EOG regelt der Bundesrat die Anspruchsvoraussetzungen für Frauen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstabe a nicht erfüllen (lit. a) oder im Zeitpunkt der Niederkunft nicht Arbeitnehmerinnen oder Selbständigerwerbende sind (lit. b). Gestützt auf diese Kompetenzdelegation hat der Bundesrat in Art. 29 und Art. 30 der Verordnung zum Erwerbsersatzgesetz (EOV, SR 834.11) Regelungen für arbeitslose und arbeitsunfähige Mütter erlassen.\nEine Mutter, die im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähig ist oder infolge Arbeitsunfähigkeit die erforderliche Mindesterwerbsdauer nach Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe b EOG nicht erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie bis zur Geburt eine Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall einer Sozial- oder Privatversicherung oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen hat. Erfüllt eine arbeitsunfähige Mutter diese Voraussetzungen nicht, so hat sie trotzdem Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt noch in einem gültigen Arbeitsverhältnis steht, ihr Anspruch auf Lohnfortzahlung jedoch vor diesem Zeitpunkt schon erschöpft war (Art. 30 EOV).\n(…)\n3.b) Laut dem Verordnungstext muss eine Frau bis zur Geburt eine Entschädigung für Erwerbsausfall bei Krankheit oder Unfall einer Sozial- oder Privatversicherung oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen haben, um im Sinne von Art. 30 EOV anspruchsberechtigt zu sein. Diese Formulierung lässt nicht vermuten, dass auch ein Taggeldbezug bis einige Wochen vor der Niederkunft zum Bezug einer Mutterschaftsentschädigung berechtigen würde. Auch den Erläuterungen des Bundesrates zur Neufassung der EOV (Beilage zur Medienmitteilung vom 24. November 2004) kann keine entsprechende Absicht entnommen werden, wenn er zu Art. 30 EOV ausführt: „Es wird vorgesehen, dass arbeitsunfähige Mütter Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung haben, wenn sie im Zeitpunkt der Geburt infolge krankheits- oder unfallbedingter Aufgabe der Erwerbstätigkeit ein IV-Taggeld oder ein Taggeld für Lohnausfall der obligatorischen oder privaten Kranken- und Unfallversicherung beziehen, und zwar unabhängig des Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses.“\nc) Nicht nur im Verordnungstext, sondern auch im Gesetzestext wird in Art. 16b EOG für die Anspruchsberechtigung auf den Erwerbsstatus im Zeitpunkt der Niederkunft abgestellt und damit verdeutlicht, dass diesem Zeitpunkt im Rahmen der Mutterschaftsentschädigung grosse Bedeutung zukommt. Dass es auf einen längeren Zeitraum um die Geburt herum und nicht genau auf den Zeitpunkt der Geburt ankommen würde, kann auch der französischen und italienischen Fassung von Gesetzes- und Verordnungstext, wo von „à la date de l’accouchement“ und „al momento del parto“ bzw. „jusqu’à l’accouchement“ und „fino al parto“ gesprochen wird, nicht entnommen werden.\nd) Seit der Einführung der Mutterschaftsentschädigung per 1. Juli 2005 sind zu diesem Thema erst wenige Bundesgerichtsentscheide ergangen. In BGE 133 V 78 ff. (besprochen in SZS 2008 Nr. 4) führt das Bundesgericht betreffend eine selbständigerwerbende, bei der Geburt arbeitsunfähige Mutter aus, der Bundesrat habe in Art. 30 Abs. 1 EOV zwar vorgesehen, dass eine im Zeitpunkt der Geburt arbeitsunfähige Mutter (nur) entschädigungsberechtigt sei, wenn sie bis zur Geburt Kranken- oder Unfalltaggelder einer Sozial- oder Privatversicherung oder Taggelder der Invalidenversicherung bezogen habe. Mit Blick auf die Delegationsnorm (Art. 16b Abs. 3 lit. b EOG) werde indes deutlich, dass das Erfordernis eines Ersatzeinkommens nur dann zum Tragen kommen könne, wenn die Frau im Zeitpunkt der Niederkunft weder den Status einer Arbeitnehmerin noch denjenigen einer Selbständigerwerbenden gehabt habe.\nDer vorliegende Fall ist nun genau einer, in welchem das Kriterium des Ersatzeinkommens zum Tragen kommt, da die Beschwerdeführerin im Geburtszeitpunkt weder Arbeitnehmerin noch Selbständigerwerbende war. (…) Der Wortlaut von Art. 30 EOV ist klar."}