Hier sind auf jeden Fall zusätzliche Abklärungen erforderlich, bevor beurteilt werden kann, ob weiterhin Anspruch auf eine Rente besteht. Deshalb kann auch nicht gesagt werden, dass eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung mit Rückweisung an die IV-Stelle zum Neuentscheid einen unnötigen Formalismus darstellen würde. Versicherungsgericht, Urteil vom 16. Oktober 2008 (VSBES.2008.146)