Der im Gesetz vorgesehene Verzicht auf das spezielle Mahn- und Bedenkzeitverfahren entbindet die IV-Stelle nicht davon, den allgemeinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten (s. Ueli Kieser: Entwicklungen im Rahmen der 5. IV-Revision, Hill 2007, Fachartikel Nr. 7), zumal Art. 57a IVG beim Entzug einer Leistung generell einen Vorbescheid verlangt, ohne für die Fälle nach Art. 7b Abs. 2 IVG eine Ausnahme zu statuieren. Hinzu kommt, dass eine Verletzung der Meldepflicht gar nicht erstellt ist.