Danach darf die Rente bei einer Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 31 Abs. 1 ATSG, d.h. wenn sich die für die Leistung massgeblichen Verhältnisse wesentlich verändern und der Versicherte dies nicht mitteilt, gekürzt oder verweigert werden, ohne dass zuvor ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden muss. Es kann nun offen bleiben, ob diese am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bestimmung auf den vorliegenden Fall bereits anwendbar ist. Der im Gesetz vorgesehene Verzicht auf das spezielle Mahn- und Bedenkzeitverfahren entbindet die IV-Stelle nicht davon, den allgemeinen verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten (s. Ueli Kieser: