Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist somit missachtet worden. Da es sich beim fraglichen Polizeibericht um die entscheidende Grundlage für die Aufhebung der Rente handelte, erweist sich die Gehörsverletzung als derart schwerwiegend, dass sie sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht heilen lässt. Die IV-Stelle beruft sich auf Art. 7b Abs. 2 lit. b IVG: Danach darf die Rente bei einer Verletzung der Meldepflicht gemäss Art.