Die IV-Stelle entzog die laufende Rente, weil sie gestützt auf den Polizeibericht davon ausging, dass der Beschwerdeführer arbeitet. Dieser hatte keine Gelegenheit, sich vor der Verfügung vom 9. April 2008 zu den Angaben der Polizei zu äussern. Namentlich erging kein Vorbescheid, gegen den er hätte Einwände erheben können. Andererseits ist nach geltendem Recht gegen Verfügungen der IV-Stelle keine Einsprache möglich. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist somit missachtet worden.