Die Heilung eines Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 437; 126 I 72; 126 V 132). Andererseits ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 390; 116 V 187). c) Die IV-Stelle entzog die laufende Rente, weil sie gestützt auf den Polizeibericht davon ausging, dass der Beschwerdeführer arbeitet.