Eine besondere Regelung gilt gemäss Art. 57a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20), wenn bisher gewährte Leistungen der Invalidenversicherung wieder entzogen werden sollen: Diesfalls muss die IV-Stelle dem Versicherten den vorgesehenen Endentscheid mittels Vorbescheid mitteilen. Der Versicherte hat dabei Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.