42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Dazu gehört insbesondere das Recht, sich vor einem Entscheid, der in die eigene Rechtsstellung eingreift, zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder zumindest zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 127 I 56; 126 V 130). Kein rechtliches Gehör muss jedoch vor Verfügungen gewährt werden, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG). Eine besondere Regelung gilt gemäss Art.