Nachdem die IV-Stelle diesen Bericht erhalten hatte, schickte sie dem Beschwerdeführer den Fragebogen betreffend „Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung“ zu, worin dieser angab, nicht erwerbstätig zu sein. Der erwähnte Polizeibericht indes wurde dem Beschwerdeführer vor dem Entzug der Rente nicht zur Kenntnis gebracht. b) Die Parteien im Sozialversicherungsverfahren haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101 und Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1).