Die IV-Stelle wirft dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung vor, er habe nicht mitgeteilt, dass er einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Dabei stützt sich die IV-Stelle auf einen Bericht der Stadtpolizei, der folgende Angaben enthält: Die Ehefrau des Beschwerdeführers betreibe in A. die X. GmbH. Bei Kontrollen am Abend oder zwischen 4 und 5 Uhr morgens sei der Beschwerdeführer mehrmals in dieser Bar angetroffen worden. Er habe sich selber als Geschäftsführer bezeichnet und sei mehrfach als Vertreter der Firma verzeigt worden. Nachdem die IV-Stelle diesen Bericht erhalten hatte, schickte sie dem Beschwerdeführer den Fragebogen betreffend